Halden hilft e.V.

Vereinssatzung des Vereins "Halden hilft e.V."

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Halden hilft ".
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in "Hagen".
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der sozialen, schulischen, beruflichen und kirchlichen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch direkte Unterstützung von lokalen und internationalen Organisationen der Kinder- und Jugendpflege und Jugendfürsorge. Außerdem sollen entsprechende eigene Projekte vorbereitet und begleitet werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein.
(3) Sie ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(5) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres erfolgen. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle ausreichend. Eine anteiliger Jahresbeitrag wird nicht erstattet.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung sofort wirksam. Er ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes unverzüglich bekannt zu machen. Die Bekanntgabe erfolgt durch eingeschriebenen Brief.
(4) Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand auch ohne Anhörung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied über einen Zeitraum von mehreren Monaten nicht mehr erreichbar ist.

§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag wird in der Regel im Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds eingezogen.
(4) Über die Erhebung und die Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind (1) der Vorstand ( §§ 9,10) (2) die Mitgliederversammlung (§§ 11-15).

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
(4) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.

§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht

(1) Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 300 Euro belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(2) Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 1000 Euro belasten, bedarf der Vorstand der Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliederversammlung. (s. §13)

§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, (a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens (b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und (d) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.

§ 12 Form der Berufung

(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich bzw. per e-mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuladen.
(2) Sind alle Mitglieder einverstanden, kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(3) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

(4) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zweckes des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 14 Beurkundung

(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand oder durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Don Bosco e.V. Hagen-Hohenlimburg, hilfsweise an die Deutsche Provinz der Salesianer Don Boscos, München, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Hagen, den 21.06.2006
Unterschrift der 7 Gründungsmitglieder


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