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§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Halden hilft ".
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§ 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung der sozialen, schulischen, beruflichen und kirchlichen Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch direkte Unterstützung von lokalen und internationalen Organisationen der Kinder- und Jugendpflege und Jugendfürsorge. Außerdem sollen entsprechende eigene Projekte vorbereitet und begleitet werden.
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§ 3 Vereinstätigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4 Eintragung in das Vereinsregister Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§ 5 Eintritt der Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.
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§ 6 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, durch Ausschluss oder durch Streichung
aus der Mitgliederliste.
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§ 7 Mitgliedsbeitrag/Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
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§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind (1) der Vorstand ( §§ 9,10) (2) die Mitgliederversammlung (§§ 11-15).
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§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht
aus dem 1. Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassierer.
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§ 10 Beschränkung der Vertretungsmacht
(1) Für Rechtsgeschäfte, die das Vermögen des Vereins im Einzelfall mit mehr als 300 Euro belasten,
bedarf der Vorstand der Zustimmung einer Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
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§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, (a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens (b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres (c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten und (d) wenn 1/10 der Mitglieder dies verlangen.
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§ 12 Form der Berufung
(1) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich bzw. per e-mail unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuladen.
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§ 13 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
(1) Beschlussfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder. (4) Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Zweckes des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
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§ 14 Beurkundung
(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Hierzu ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
Hagen, den 21.06.2006
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